Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts
§ 9. (1) Zur Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts für mehr als drei Monate werden auf Antrag ausgestellt:eine „Anmeldebescheinigung“ (§ 53) für EWR-Bürger, die sich länger als drei Monate in Österreich aufhalten, und<i>Lindmayr</i>, Handbuch zur Ausländerbeschäftigung<sup>Aufl. 11</sup> (2012), Seite 375 Seite 375