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zu § 9 NAG

Lindmayr11. AuflOktober 2012

Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts

705
§ 9. (1) Zur Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts für mehr als drei Monate werden auf Antrag ausgestellt:

eine „Anmeldebescheinigung“ (§ 53) für EWR-Bürger, die sich länger als drei Monate in Österreich aufhalten, und

Seite 375

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