Ab 1. 1. 2014: |
Revision |
§ 3a. Gegen Erkenntnisse der Verwaltungsgerichte der Länder über Beschwerden gegen Entscheidungen des Landeshauptmannes steht dem Bundesminister für Inneres das Recht zu, beim Verwaltungsgerichtshof nach Zustellung des Erkenntnisses an den Landeshauptmann Revision zu erheben. (BGBl I 2012/87) |
Zur Änderung der Rechtslage ab 1. 1. 2014: |
Mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz (FNG), BGBl I 2012/87, wird mit 1. 1. 2014 das „Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl“ als neue Behörde gegründet, wodurch die Kompetenzen des Asylbereiches, des Fremdenwesens sowie aus dem Bereich des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes künftig bei einer Behörde gebündelt werden. |
Im Zuge dessen wurde normiert, dass mit 1. 1. 2014 obenstehender neuer § 3a NAG samt Überschrift eingefügt wird. Dem Bundesminister für Inneres soll ab 1. 1. 2014 das Recht zukommen, gegen Erkenntnisse der Verwaltungsgerichte der Länder über Beschwerden gegen Bescheide beim VwGH Revision zu erheben. Damit soll dem Bundesminister für Inneres die Möglichkeit gegeben werden, die Prüfung eines Revisionsgrundes vornehmen zu lassen. Die Revision ist nach Zustellung des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes beim VwGH einzubringen. |