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zu § 7c AVRAG

Lindmayr11. AuflOktober 2012

Haftung des Generalunternehmers

682
§ 7c. (1) Generalunternehmer ist, wer im Rahmen seiner Unternehmertätigkeit die Erbringung zumindest eines Teiles einer aufgrund eines Auftrages geschuldeten Leistung an einen anderen Unternehmer (Subunternehmer), ausgenommen Arbeitgeber nach § 7a, weitergibt. (BGBl I 1999/120)

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