Abschnitt VIII Übergangsbestimmungen
§ 32. (1) Die Nichtanrechnung von Beschäftigungszeiten gemäß dem zweiten Satz des § 14a Abs 1 gilt nicht für Beschäftigungsverhältnisse, die vor dem 1. Juli 1996 aufgenommen wurden. (BGBl 1996/201 und BGBl I 1997/78)(2) Die vom Arbeitsmarktservice in unmittelbarer Anwendung des ARB Nr 1/1980 ausgestellten Feststellungsbescheide verlieren mit 1. Jänner 1999 ihre Gültigkeit. Sie sind bis zu diesem Zeitpunkt auf die Höchstzahlen nach diesem Bundesgesetz anzurechnen. Aufgrund eines Feststellungsbescheides vor dem 1. Jänner 1999 eingegangene Arbeitsverhältnisse bleiben unberührt. (BGBl I 1997/78)