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zu § 20a AuslBG

Lindmayr11. AuflOktober 2012

Verfahrensdauer

525
§ 20a. Über Anträge auf Beschäftigungsbewilligungen und Sicherungsbescheinigungen ist von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice binnen sechs Wochen zu entscheiden. Im Berufungsverfahren gilt dieselbe Frist wie im erstinstanzlichen Verfahren. (BGBl I 1997/78)

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