Voraussetzungen der Beschäftigungsaufnahme mit Arbeitserlaubnis
§ 14c. Ein Arbeitgeber darf einen Ausländer mit Arbeitserlaubnisnur zu den geltenden Lohn- und Arbeitsbedingungen einschließlich der sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften beschäftigen und (BGBl I 2002/68)