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zu § 14 AuslBG

Lindmayr11. AuflOktober 2012

Abschnitt IIb

Bundeshöchstzahl

468
§ 14. (1) Die Gesamtzahl der unselbständig beschäftigten und arbeitslosen Ausländer (Bundeshöchstzahl) darf den Anteil von 7 vH am österreichischen Arbeitskräftepotenzial (Gesamtzahl der unselbständig beschäftigten und arbeitslosen Inländer und Ausländer) nicht überschreiten. Für die Ermittlung der Bundeshöchstzahl ist das durchschnittliche österreichische Arbeitskräftepotenzial

Seite 235

der vorangegangenen zwölf Monate heranzuziehen. Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat die Bundeshöchstzahl jährlich kundzumachen.
(BGBl I 2011/25)

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