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zu § 12a AuslBG

Lindmayr11. AuflOktober 2012

Fachkräfte in Mangelberufen

461
§ 12a. Ausländer werden in einem in der Fachkräfteverordnung (§ 13) festgelegten Mangelberuf zu einer Beschäftigung als Fachkraft zugelassen, wenn sie

eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung nachweisen können,

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