Lindmayr, Handbuch zur Ausländerbeschäftigung11 (2012) Rz 461461
§ 12a. Ausländer werden in einem in der Fachkräfteverordnung (§ 13) festgelegten Mangelberuf zu einer Beschäftigung als Fachkraft zugelassen, wenn sieeine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung nachweisen können,