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zu § 4c AuslBG

Lindmayr11. AuflOktober 2012

Türkische Staatsangehörige

409
§ 4c. (1) Für türkische Staatsangehörige ist eine Beschäftigungsbewilligung von Amts wegen zu erteilen oder zu verlängern, wenn sie die Voraussetzungen nach Art 6 Abs 1 erster und zweiter Unterabsatz oder nach Art 7 erster Unterabsatz oder nach Art 7 letzter Satz oder nach Artikel 9 des Beschlusses des Assoziationsrates EWG-Türkei - ARB - Nr 1/1980 erfüllen. (BGBl I 1997/78)

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