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12.2. - 04 Beiratsordnung einer Unternehmensgruppe mit Nachfolgeregelung im Falle des Ablebens des Mehrheitsgesellschafters

Fritz2. AuflDezember 2016

Konzept

Der Eigentümer einer aus mehreren Gesellschaften bestehenden Unternehmensgruppe errichtet einen aufschiebend bedingten Beirat für den Fall seines Ablebens (§ 1.3.).Zweck des Beirats ist eine Beratung der Geschäftsführung, bis der leibliche Nachfolger des Gesellschafter-Geschäftsführers zur Übernahme der Geschäftsführung hinreichend befähigt ist (§ 2.1.).

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