Konzept
Der Beirat gibt sich seine Geschäftsordnung selbst (§ 1.2.).Einem Gesellschafter ist das Recht eingeräumt, während der Dauer seiner Gesellschaftereigenschaft alle Beiratsmitglieder zu bestellen; nach diesem Zeitpunkt ist eine qualifizierte Mehrheit erforderlich (§ 2.).Seite 1008