Anmerkungen: Der im Gesetz nicht geregelte Präsidialausschuss ist Ausfluss der Selbstorganisation des Aufsichtsrats. Die effiziente Überwachungstätigkeit erfordert die Bildung von Ausschüssen nach sachlichen oder fachlichen Kriterien. In manchen Fällen bilden der Vorsitzende und seine Stellvertreter ein Aufsichtsratspräsidium1582 oder – wie im nachfolgenden Muster – eine eigenständige Organisationseinheit. Der Präsidialausschuss ist insbesondere für Geschäftsführungs- und Aufsichtsratstätigkeiten zuständig. Er bereitet Entscheidungen des Aufsichtsrats im Hinblick auf die dienstrechtlichen Angelegenheiten der Mitglieder des Geschäftsleitungsorgans einschließlich der langfristigen Nachfolgeplanung (etwa in Familienunternehmen) vor.