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11.4. - 04 Geschäftsordnung für den Präsidialausschuss des Aufsichtsrates

Fritz2. AuflDezember 2016

Anmerkungen: Der im Gesetz nicht geregelte Präsidialausschuss ist Ausfluss der Selbstorganisation des Aufsichtsrats. Die effiziente Überwachungstätigkeit erfordert die Bildung von Ausschüssen nach sachlichen oder fachlichen Kriterien. In manchen Fällen bilden der Vorsitzende und seine Stellvertreter ein Aufsichtsratspräsidium15821582Vgl hierzu Kalss in Doralt/Nowotny/Kalss (Hrsg), Kommentar zum Aktiengesetz2 (2012) § 92 Rz 108. oder – wie im nachfolgenden Muster – eine eigenständige Organisationseinheit. Der Präsidialausschuss ist insbesondere für Geschäftsführungs- und Aufsichtsratstätigkeiten zuständig. Er bereitet Entscheidungen des Aufsichtsrats im Hinblick auf die dienstrechtlichen Angelegenheiten der Mitglieder des Geschäftsleitungsorgans einschließlich der langfristigen Nachfolgeplanung (etwa in Familienunternehmen) vor.

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