3.3.6. – 01 Gesetzliche Regelung
§ 6 Informationsrecht
Jeder Kommanditist kann von der Komplementärin Auskunft über die Angelegenheiten der Gesellschaft verlangen; ihm ist Einsicht in die Bücher und Schriften der Gesellschaft zu gewähren. Der Kommanditist hat bei der Wahrnehmung von Informationsrechten auf die betrieblichen Erfordernisse der Kommanditgesellschaft Rücksicht zu nehmen.