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3.3.6.  Informations- und Bucheinsichtsrechte

Fritz/Wildmoser/Koch2. AuflSeptember 2015

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3.3.6. – 01 Gesetzliche Regelung

§ 6 Informationsrecht

Jeder Kommanditist kann von der Komplementärin Auskunft über die Angelegenheiten der Gesellschaft verlangen; ihm ist Einsicht in die Bücher und Schriften der Gesellschaft zu gewähren. Der Kommanditist hat bei der Wahrnehmung von Informationsrechten auf die betrieblichen Erfordernisse der Kommanditgesellschaft Rücksicht zu nehmen.

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