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2.34. In-sich-Geschäfte bei Einpersonengesellschaften

Fritz/Wildmoser/Koch2. AuflSeptember 2015

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2.34. – 01 Regelungsvorschlag

§ 34 In-sich-Geschäfte des einzigen Gesellschafters

Den Vorschriften über Rechtsgeschäfte, die der einzige Gesellschafter sowohl im eigenen Namen als auch im Namen der Gesellschaft abschließt (§ 18 Abs 5 GmbHG), ist auch dann entsprochen, wenn die Beurkundung innerhalb von drei Tagen erfolgt. Zur Vorsorge, dass nachträgliche Änderungen des Inhalts und Zweifel über den Zeitpunkt des Geschäftsabschlusses ausgeschlossen sind, genügt es, wenn die Urkunde vom einzigen Gesellschafter und einer weiteren Person gefertigt ist, die – in sinngemäßer Anwendung des § 32 IO – mit dem Gesellschafter weder verwandt, verehelicht oder verschwägert sein darf. Gewöhnliche Geschäfte, die nach § 18 Abs 6 GmbHG keiner Beurkundung bedürfen, sind solche, die dem Unternehmensgegenstand der Gesellschaft entsprechen, Hilfsgeschäfte dazu darstellen oder den Erwerb oder die Veräußerung von Anlagevermögen betreffen, dessen Beschaffung für die Erreichung des Unternehmenszweckes förderlich sind.

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