Ein Gesellschaftsvertrag, der keine Regelungen über Störungen im gesellschaftlichen Gefüge enthält, ist unvollständig. Die Vereinbarung eines Gerichtsstandes ist zwar zweckmäßiger als eine allgemeine Regelung, wonach Streitigkeiten einvernehmlich beizulegen sind; besonders kreativ ist freilich das Streiten bei Gericht über gesellschaftsvertragliche Angelegenheiten nicht wirklich. Aus diesem Grunde liegt der Schwerpunkt der folgenden Ausführungen in der außergerichtlichen Streitbeilegung als juristischem Arbeitsfeld.