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2.33.1. Einführung

Fritz/Wildmoser/Koch2. AuflSeptember 2015

Ein Gesellschaftsvertrag, der keine Regelungen über Störungen im gesellschaftlichen Gefüge enthält, ist unvollständig. Die Vereinbarung eines Gerichtsstandes ist zwar zweckmäßiger als eine allgemeine Regelung, wonach Streitigkeiten einvernehmlich beizulegen sind; besonders kreativ ist freilich das Streiten bei Gericht über gesellschaftsvertragliche Angelegenheiten nicht wirklich. Aus diesem Grunde liegt der Schwerpunkt der folgenden Ausführungen in der außergerichtlichen Streitbeilegung als juristischem Arbeitsfeld.

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