2.30.1.1. Ein-, fünf- und 331/3%ige Minderheitenrechte
Zum Minderheitsrecht einer 1/3-Minderheit gehört die Bestellung eines Aufsichtsratsmitglieds als Minderheitsvertreter, wenn in einer Generalversammlung wenigstens drei AR-Mitglieder gewählt werden (§ 30b Abs 1).572 Um die Wahl des Minderheitsvertreters im Aufsichtsrat auch tatsächlich durchzusetzen, ist es erforderlich, dass folgende Voraussetzungen kumulativ gegeben sind:573