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2.30.1. Erläuterungen

Fritz/Wildmoser/Koch2. AuflSeptember 2015

2.30.1.1. Ein-, fünf- und 331/3%ige Minderheitenrechte

Zum Minderheitsrecht einer 1/3-Minderheit gehört die Bestellung eines Aufsichtsratsmitglieds als Minderheitsvertreter, wenn in einer Generalversammlung wenigstens drei AR-Mitglieder gewählt werden (§ 30b Abs 1).572572Dieses Minderheitsrecht darf allerdings bei einer Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern so lange nicht ausgeübt werden, als sich im Aufsichtsrat ein Mitglied befindet, welches auf diese Art durch die Minderheit gewählt wurde. Um die Wahl des Minderheitsvertreters im Aufsichtsrat auch tatsächlich durchzusetzen, ist es erforderlich, dass folgende Voraussetzungen kumulativ gegeben sind:573573Die Durchsetzungskraft dieses Minderheitenrechts ist sehr gering. Der Mehrheit ist es schon durch Vermeidung der Wahl von wenigstens drei Aufsichtsratsmitgliedern in derselben Generalversammlung möglich, dieses Minderheitenrecht auszuschließen.

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