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2.14.1. Grundsätzliches

Fritz/Wildmoser/Koch2. AuflSeptember 2015

Das Stimmrecht ist ein wesentliches Mitgliedschaftsrecht eines Gesellschafters in der Generalversammlung. Grundsätzlich gewähren je € 10,– einer übernommenen Stammeinlage eine Stimme; Bruchteile unter zehn Euro werden nicht mitgezählt. Jedem Gesellschafter kommt mindestens eine Stimme zu (§ 39 Abs 2). Im Gesellschaftsvertrag kann ein anderes Stimmverhältnis festgelegt werden. Bei der Feststellung der erforderlichen Stimmenmehrheit werden nur gültig abgegebene Ja- und Nein-Stimmen der Gesellschafter gezählt, Stimmenthaltungen326326OGH 22.9.2005, 2 Ob 175/05g = GesRZ 2005, 303, RdW 2006, 90 = ecolex 2006, 37 = RWZ 2006, 15. oder ungültige Stimmen sind nicht zu berücksichtigen. Soll ein Gesellschafter von einer vertraglich bedungenen Verpflichtung befreit oder einem Gesellschafter ein Vorteil zugewendet werden, so hat er im Wege der Beschlussfassung einer Generalversammlung weder im eigenen noch im fremden Namen ein Stimmrecht (§ 39 Abs 4). Die Ausübung des Stimmrechtes durch Bevollmächtigte ist zulässig. Hierzu bedarf es einer schriftlichen Stimmrechtsvollmacht, die auf die Ausübung des Stimmrechts in der Generalversammlung oder durch schriftlichen Gesellschafterbeschluss lautet.

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