2.12.2. – 01 Umfassendes Konzept mit einem an die Erfordernisse von klein- und mittelständischen Betrieben angepassten Katalog zustimmungspflichtiger Geschäfte
§ 12 Vertretung der Gesellschaft und Firmazeichnung
(1) Die Vertretung der Gesellschaft, die Firmenzeichnung sowie die Abgabe von Willenserklärungen erfolgt – solange nur ein Geschäftsführer bestellt ist – durch diesen selbständig. Sind zwei oder mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird deren Vertretungsrecht mit dem jeweiligen Bestellungsbeschluss geregelt.