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2.4. Stammkapital und Stammeinlagen

Fritz/Wildmoser/Koch2. AuflSeptember 2015

Vorbemerkungen: Das Stammkapital dient der Aufbringung und Erhaltung des Gesellschaftsvermögens. Nachdem in der GmbH die persönliche (Erfolgs-)Haftung der Gesellschafter für Verbindlichkeiten der Gesellschaften Geschäfte fehlt, hat das Stammkapital eine Ersatzfunktion für eben diese Haftung.260260Vgl in diesem Sinne schon OGH 13.7.1995, 6 Ob 570/94 = NZ 1996, 240 = JBl 1996, 528 = SZ 68/129 = ecolex 1997, 99. Es gewährleistet anlässlich der Gründung der Gesellschaft ein Mindestanfangsvermögen. Das Stammkapital hat auf einen in Euro bestimmten Betrag zu lauten, der – und zwar auch im Falle der Inanspruchnahme der Gründungsprivilegierung – mindestens € 35.000,– zu betragen hat. Die Vereinbarung eines unrunden Betrages (zB die Festlegung eines Stammkapitals in Höhe von € 39.847,36) ist zulässig. Die Summe der von den Gründungsgesellschaftern entweder in Geld (Bargründung) oder in Sachen (Sachgründung) aufgebrachten Stammeinlage ergibt das Stammkapital. Das (Mindest-)Stammkapital kann nicht als Garantie für eine ausreichende Eigenkapitalausstattung verstanden werden; es ist im Ergebnis nur eine Seriositätsschwelle für die Rechtsform der GmbH.

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