Vorbemerkungen: Der Unternehmensgegenstand ist zwingender Bestandteil des Gesellschaftsvertrages (§ 4 Abs 1 Z 2); er bezeichnet den Bereich und die Art der Tätigkeit, mit der die GmbH ihren Zweck verfolgt. Der Unternehmensgegenstand informiert den Geschäftsverkehr auch über den Gesellschaftszweck (vgl § 1 Abs 1); dieser bedarf keiner ausdrücklichen Festlegung im Gesellschaftsvertrag und ist auch nicht im Firmenbuch einzutragen.247 Das Verhältnis dieser beiden Begriffe ist in der Lehre umstritten;248 der Gegenstand des Unternehmens ist nicht gleichbedeutend mit dem Gesellschaftszweck.249