Die Form der Abgeltung von offenem Resturlaub wurde 2001 gesetzlich neu geregelt. Die nach der früheren Rechtslage erforderliche Unterscheidung zwischen Urlaubsentschädigung (volle Abgeltung des Resturlaubs) und Urlaubsabfindung (aliquote Abgeltung des Resturlaubs) ist nunmehr hinfällig: Bei Beendigung des AV wird der Urlaubsanspruch des laufenden Urlaubsjahres generell aliquotiert.