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Sonntagsarbeit

Gagawczuk/Thamm4. AuflNovember 2010

Gem § 3 Abs 1 ARG (zum Geltungsbereich siehe dessen § 1 Abs 2) hat jeder AN in jeder Kalenderwoche Anspruch auf eine ununterbrochene wöchentliche Ruhezeit von 36 Stunden, in die der Sonntag fällt (Wochenendruhe; vgl Rz 205). Während dieser Zeit darf der AN nur beschäftigt werden, wenn dies aufgrund der §§ 2 Abs 2, 10 bis 18 ARG zulässig ist.



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