Gem § 3 Abs 1 ARG (zum Geltungsbereich siehe dessen § 1 Abs 2) hat jeder AN in jeder Kalenderwoche Anspruch auf eine ununterbrochene wöchentliche Ruhezeit von 36 Stunden, in die der Sonntag fällt (Wochenendruhe; vgl Rz 205). Während dieser Zeit darf der AN nur beschäftigt werden, wenn dies aufgrund der §§ 2 Abs 2, 10 bis 18 ARG zulässig ist.