Unter Reisekosten werden üblicherweise jene Aufwendungen des AN verstanden, die ihm aufgrund einer dienstlich angeordneten Reise (bzw eines auswärtigen Aufenthaltes) erwachsen. Regelungen betreffend Ersatz von Reisekosten finden sich in den jeweiligen Kollektivverträgen bzw sind individuell durch Arbeitsvertrag zu vereinbaren. Die Erstattung von Auslagen und Aufwendungen sowie die Regelung von Aufwandsentschädigungen stellt auch einen Regelungsgegenstand der Betriebsvereinbarung (§ 97 Abs 1 Z 12 ArbVG) dar.