Allgemeine Regelung
Bei laufendem Arbeitsverhältnis sind sämtliche Ansprüche aus dem Vertrag spätestens innerhalb von sechs Monaten nach Fälligkeit bei sonstigem Verfall beim Arbeitgeber geltend zu machen. Als Fälligkeitstag gilt der Auszahlungstag der Lohnwoche, in der der Anspruch entstanden ist.
Lehnt der Arbeitgeber den Anspruch ab, so verfällt er, wenn er nicht innerhalb von acht Wochen nach Ablehnung gerichtlich geltend gemacht wird.