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Hotel- und Gastgewerbe - Arbeiter

Thöny/Maier1. AuflMärz 2011

Lohnansprüche

Lohnansprüche verfallen, wenn sie nicht vier Monate nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses vom Arbeitnehmer selbst oder dem Betriebsrat oder der Gewerkschaft beim Arbeitgeber oder dessen Stellvertreter schriftlich142142OGH 1.7.1986, 14 Ob 98/86, RIS. geltend gemacht werden. Diese Frist verlängert sich um den Zeitraum, um welchen die letzte Lohnabrechnung aus Verschulden des Arbeitgebers verspätet durchgeführt wurde.

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