Der Kollektivvertrag für Arbeiter in der Arbeitskräfteüberlassung sieht vor, dass für die Verjährung und den Verfall aller Ansprüche zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ausschließlich die gesetzlichen Vorschriften gelten. Siehe dazu Arbeitskräfteüberlassungsgesetz (AÜG). Auch für die Rückforderung zu Unrecht geleisteter Entgelte gilt die 3-jährige Verjährungsfrist.
Abweichend davon müssen