1. Zweck von Erstattung und Erlass
Erstattung ist die Rückzahlung bereits entrichteter, Erlass ist die Befreiung von der Verpflichtung zur Entrichtung noch nicht entrichteter Abgaben (Art 5 Nr 28 und 29 UZK).
Erstattung/Erlass kann vollständig oder teilweise erfolgen. Im Falle der Erstattung war die Zollschuld bereits durch Entrichtung erloschen, im Falle des Erlasses erlischt sie erst durch diesen (s Kapitel E.IX.).