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VIII. Erstattung und Erlass des Abgabenbetrages

Tschiderer3. AuflDezember 2022

1. Zweck von Erstattung und Erlass

Erstattung ist die Rückzahlung bereits entrichteter, Erlass ist die Befreiung von der Verpflichtung zur Entrichtung noch nicht entrichteter Abgaben (Art 5 Nr 28 und 29 UZK).

Erstattung/Erlass kann vollständig oder teilweise erfolgen. Im Falle der Erstattung war die Zollschuld bereits durch Entrichtung erloschen, im Falle des Erlasses erlischt sie erst durch diesen (s Kapitel E.IX.).

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