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VI. Abgabenerhebung

Tschiderer3. AuflDezember 2022

Der Begriff Erhebung225225Eine Begriffsdefinition fehlt im EU-Zollrecht. Der Aufbau von Titel III Kapitel 3 UZK (vgl Überschrift zu Abschnitt 1) ergibt eine engere Begriffsbedeutung als nach nationalem Recht (Ö: „Einhebung der Abgaben“, §§ 210 ff BAO; D: „Erhebungsverfahren“, §§ 218 ff AO). umfasst alle Maßnahmen der Zollbehörde iZm der Festsetzung, der Mitteilung und der buchmäßigen Erfassung des Abgabenbetrages.

Die Vorschriften zu Entstehung, Besicherung, Erhebung, Entrichtung, Erstattung/Erlass und Erlöschen der Zollschuld gehören dem Abgabenverfahrensrecht an und sind sohin Teil des formellen Zollrechts (s Kapitel F.).

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