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DBA-Italien Art 19 Abs 3

Scherff58. AuflDezember 2010

2995
Befreiungsmethode im Zweifel mit Progressionsvorbehalt: Ordnet ein DBA die Befreiungsmethode an, enthält aber keine Regelung über einen Progressionsvorbehalt, so kommt der Progressionsvorbehalt dennoch zur Anwendung (hier bei einem in Österreich ansässigen ehemaligen italienischen Zollbeamten hinsichtlich seiner in Italien zu besteuernden Pension)

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