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BWG § 41

Scherff58. AuflDezember 2010

1876
Zweck der Geldwäschevorschriften des BWG; §§ 40, 41 BWG sind kein Schutz für Betrugsopfer aus der Geldwäsche vorangegangener Straftaten

OGH 19.05.2010 8 Ob 145/09w
ÖJZ 918/2010



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