Keine Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenerstattung bei Umständen, die auf betrügerische Absicht oder offensichtliche Fahrlässigkeit des Beteiligten zurückzuführen sind (Unterlassung der Überprüfung der UID-Nummer des Lieferanten bei innergemeinschaftlichen Lieferungen)
VwGH 02.09.2008 2008/16/0031
ÖStZB 2009/182
SWK R 6 124/2009