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ZK Art 220 Abs 2

57. AuflDezember 2009

3141
Auch die gutgläubige Vorlage von Fälschungen amtlicher Dokumente, insbesondere von gefälschten Präferenznachweisen, führt nicht zu einem die nachträgliche buchmäßige Erfassung durch die Zollbehörde ausschließenden „Irrtum“ iSd Art 220 Abs 2 lit.b ZK

VwGH 10.07.2008 2007/16/0231
SWK R 6 124/2009

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