Auch die gutgläubige Vorlage von Fälschungen amtlicher Dokumente, insbesondere von gefälschten Präferenznachweisen, führt nicht zu einem die nachträgliche buchmäßige Erfassung durch die Zollbehörde ausschließenden „Irrtum“ iSd Art 220 Abs 2 lit.b ZK
VwGH 10.07.2008 2007/16/0231
SWK R 6 124/2009