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GEG § 9 Abs 1

56. AuflDezember 2008

1675
Wirtschaftliche Schwierigkeiten vorübergehender Natur rechtfertigen nur eine Stundung (Ratengewährung) der Gerichtsgebühr, aber keinen Nachlass; Kein Nachlass bei Vorhandensein von Liegenschaften

VwGH 28.06.2007 2007/16/0054, 0055
ÖStZB 2008/141
SWK R 6 144/2008

1676
Voraussetzung für den Nachlass von Gerichtsgebühren ist ua, dass sowohl Stundung als auch geringe Raten noch immer eine besondere Härte darstellen würden

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