BFH zur Betriebsstätte ohne „örtliche Verfestigung“ (§ 12 dAO): Geschäftseinrichtung oder Anlage ist nur bei nicht nur vorübergehender Verfügungsmacht eine Betriebsstätte; bloße Berechtigung zur Nutzung eines Raumes im Interesse eines anderen und rein tatsächliche Nutzungsmöglichkeit genügen nicht; bloßes Tätigwerden für sich in Räumen des Vertragspartners genügt nicht; Betriebsstätte erfordert Geschäftseinrichtung oder Anlage mit fester örtlicher Bindung