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AO

56. AuflDezember 2008

3088
BFH zur Betriebsstätte ohne „örtliche Verfestigung“ (§ 12 dAO): Geschäftseinrichtung oder Anlage ist nur bei nicht nur vorübergehender Verfügungsmacht eine Betriebsstätte; bloße Berechtigung zur Nutzung eines Raumes im Interesse eines anderen und rein tatsächliche Nutzungsmöglichkeit genügen nicht; bloßes Tätigwerden für sich in Räumen des Vertragspartners genügt nicht; Betriebsstätte erfordert Geschäftseinrichtung oder Anlage mit fester örtlicher Bindung

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