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Prüfung gem § 99 Abs 2 FinStrG (Binder)

Binder32. LfgMai 2017

1. Gesetzestext

§ 99 Abs 2 FinStrG idF BGBl I 2012/112:

Die Finanzstrafbehörde ist auch befugt, zur Klärung des Sachverhaltes Nachschauen und Prüfungen im Sinne der Abgaben- oder Monopolvorschriften anzuordnen. Die einschränkenden Bestimmungen des § 148 Abs 3 und 5 BAO gelten für solche Prüfungen nicht. Die mit einer solchen Maßnahme betrauten Organe haben insoweit auch die Befugnisse der Organe der Finanzstrafbehörden.

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