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Wiedereinsetzung Zuständigkeit und Wirkung – § 310 BAO (Kuhn)

Kuhn34. LfgApril 2018

1. Gesetzestext

§ 310 BAO idF BGBl I 2013/14:

(1) Die Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand obliegt der Behörde, bei der die versäumte Handlung vorzunehmen war.

(2) Wenn die Zuständigkeit zur Abgabenerhebung auf eine andere Abgabenbehörde übergegangen ist, steht die Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung der zuletzt zuständig gewordenen Abgabenbehörde zu.

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