Die Bestimmungen des WRG bieten keine Grundlage für eine Handlungspflicht behördlicher Organe zur Verhinderung von Schäden infolge eines nur einmal in 1000 bis 2000 Jahren auftretenden Hochwassers.
Die Kläger waren 2002 Mieter von Geschäftslokalen in Steyr. Aufgrund der Schäden aus dem Hochwasserereignis vom 12.8.2002 wegen Unterlassen der im WRG festgelegten Verpflichtungen durch Organe begehrten die Kläger € 125.000,-.