Für extern an Schulen und Kindergärten ausgegebene Essensportionen einer Krankenhausküche ist Kommunalsteuer zu bezahlen, da diese Tätigkeit nicht mildtätig oder gemeinnützig ist. Generell liegt vor allem in den Fällen, in denen eine gemeinnützige Körperschaft einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb iSd § 45 Abs 1 BAO (entbehrlicher Hilfsbetrieb) unterhält, eine gemischte unternehmerische Tätigkeit vor, bei der die Steuerbefreiung nach § 8 Z 2 Kommunalsteuergesetz in der Regel nur zum Teil zusteht.