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5. Verweigerung der Auskunftspflicht

Kind1. AuflMärz 2008

Als Geschäftsapparat des Landeshauptmannes ist die belangte Behörde in Hinblick auf die unvollständige Auskunftserteilung an den Beschwerdeführer gem § 7 Abs 4 Stmk Auskunftspflichtgesetz verpflichtet, mit Bescheid die (teilweise) Verweigerung der vom Beschwerdeführer verlangten Auskunft auszusprechen.

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