Als Geschäftsapparat des Landeshauptmannes ist die belangte Behörde in Hinblick auf die unvollständige Auskunftserteilung an den Beschwerdeführer gem § 7 Abs 4 Stmk Auskunftspflichtgesetz verpflichtet, mit Bescheid die (teilweise) Verweigerung der vom Beschwerdeführer verlangten Auskunft auszusprechen.