Man steht vor der Frage, an welchem Standort (in welcher Konzerngesellschaft) man die Anlage X errichten soll. Zwei Standorte, nämlich die Tochtergesellschaft A und die Tochtergesellschaft B, stehen zur Wahl. Während die Gesellschaft A auch in Zukunft steuerlich mit Gewinn gebaren wird, ist dies in der Gesellschaft B - auch bei Vornahme der in Rede stehenden Investitionen - nicht zu erwarten. Organschaftsverhältnisse bestehen keine.