Ein Vergleich der österreichischen und internationalen Rechnungslegungsstandards ist verhältnismäßig einfach. Nach UGB darf der Klient sowohl beim echten als auch beim unechten Factoring die Bilanz um die verkauften Forderungen bereinigen. Bei Letzterem hat er dafür Sorge zu tragen, dass der Factor die volle Verfügungsgewalt über die Forderungen erhält, was in aller Regel der Fall ist. Für das bei ihm verbleibende Ausfallsrisiko hat er Rückstellungen in der Bilanz zu bilden. Nach österreichischem UGB hat der Klient sowohl beim echten als auch unechten Factoring nach Verkauf an den Factor die Forderungen nicht mehr zu bilanzieren.