An das
BG/LG ...11Auch eine Akteneinsicht beim OLG oder OGHwäre noch denkbar, wenngleich sie in diesem späte(re)n Verfahrensstadium oft nicht mehr so große Relevanz erlangen mag, da dann nur mehr geringe(re) Einflussmöglichkeiten auf den Prozess bestehen (Neuerungsverbot im Rechtsmittelverfahren, OGH – keine Tatsacheninstanz mehr; keine Möglichkeit zur Erstattung neuen Vorbringens samt Beweisanboten). Zweckmäßig erweist sich die Akteneinsicht insbes bei laufendem erstinstanzlichen Verfahren. Bei Führung von Parallelverfahren oder etwa auch im Stadium der Einleitung neuer Verfahren mag sich die Akteneinsicht auch noch im Rechtsmittelverfahrensstadium präjudizieller oder sonstiger bedeutender Verfahren als zweckmäßig erweisen.