1. (Mangelnde) Praxisrelevanz: Der Antrag auf Ladung des Gegners zum Vergleichsversuch gem § 433 ZPO wird in der Praxis kaum gestellt. Entweder lässt sich bereits vor der Klagsführung im Korrespondenzweg eine vergleichsweise Lösung erzielen oder die Klage muss eingebracht und die gerichtliche Überprüfung des Sachverhaltes dadurch sichergestellt werden.