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ZPO 3 - Antrag auf Urkundenvorlage durch den Gegner

8. LfgDezember 2012

1. Gesetzliche Regelung

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Der Antrag auf Urkundenvorlage durch den Gegner kommt in der Praxis nur selten vor. Er wird von § 303 ZPO (übertitelt mit „Vorlegung der Urkunde durch den Gegner“) geregelt:

„(1) Wenn eine Partei behauptet, dass sich eine für ihre Beweisführung erhebliche Urkunde in den Händen des Gegners befindet, so kann auf ihren Antrag das Gericht dem Gegner die Vorlage der Urkunde durch Beschluss auftragen.

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