Musterformular Nr 1:11Das Rechtsmittel war erfolgreich; vgl OLG Wien 28. 9. 2015, 8 Ra 28/15v. Die Revision war vom Berufungsgericht nicht zugelassen worden. Eine in Arbeitsrechtssachen dennoch möglich gewesene ao Revision wurde von Klagsseite nicht ausgeführt. Diese fand sich also mit dem Verfahrensverlust ab und veranlasste die Kostenzahlung.