Im Gegensatz zu Einzelkaufleuten und Personengesellschaften bzw. deren Teilhabern (Mitunternehmern) unterliegen steuerpflichtige Gewinne von Kapitalgesellschaften der Körperschaftsteuer.
Sieht man von den in Jahren mit Null-Ergebnissen bzw. Verlusten substanzangreifenden Mindest-KSt-Belastungen ab, gilt ein proportionaler (genauer: linearer) KÖSt-Tarifsatz von 34 %.