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4. Faktische Steuerlasten und materielle Steuerlastsätze

Haeseler/Szauter1. AuflNovember 2002

Im Gegensatz zu Einzelkaufleuten und Personengesellschaften bzw. deren Teilhabern (Mitunternehmern) unterliegen steuerpflichtige Gewinne von Kapitalgesellschaften der Körperschaftsteuer.

Sieht man von den in Jahren mit Null-Ergebnissen bzw. Verlusten substanzangreifenden Mindest-KSt-Belastungen ab, gilt ein proportionaler (genauer: linearer) KÖSt-Tarifsatz von 34 %.

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