Es erscheint angebracht, einflechtend den Begriffsinhalt des Terminus „Zweischneidigkeit der Bilanz“ zu erhellen. Hierunter ist Folgendes zu verstehen:
„.. . Jede bilanzpolitische Maßnahme, die ein Ansatz- und/oder Bewertungswahlrecht nutzt, bringt in späteren Geschäftsjahren Auswirkungen mit sich, „die den unmittelbar angestrebten diametral gegenüberstehen“ ( Seicht 1990, S. 20).