Vor dem Inkrafttreten des RLG, also des „neuen“ im öHGB verankerten Bilanzrechtes war die G+V in T-Kontenform darzustellen. Sieht man von der Darstellungsform ab, bezog sich einer der Hauptkritikpunkte auf den Ausweis der transparenzfeindlichen Saldogröße „Rohüberschuss“ (bzw. „Rohverlust“).