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8.1. Form und Gliederung

Haeseler/Szauter1. AuflNovember 2002

Vor dem Inkrafttreten des RLG, also des „neuen“ im öHGB verankerten Bilanzrechtes war die G+V in T-Kontenform darzustellen. Sieht man von der Darstellungsform ab, bezog sich einer der Hauptkritikpunkte auf den Ausweis der transparenzfeindlichen Saldogröße „Rohüberschuss“ (bzw. „Rohverlust“).

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