Unter Führung von Büchern versteht man allgemein die planmäßige und lückenlose, inhalts- und wertmäßige Aufzeichnung aller Geschäftsvorfälle eines Unternehmens, aus der in regelmäßigen Zeitabständen ein Jahresabschluss erstellt wird.
Einleitung
Der Unternehmer hat Bücher zu führen und in diesen seine unternehmensbezogenen Geschäfte und die Lage seines Vermögens nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung ersichtlich zu machen (§ 190 Abs 1 erster Satz UGB).