Der Instanzenzug im finstr Verfahren ist zweigeteilt. Je nach Art des subjektiven Tatbestands und der Höhe des Wertbetrags sind die Finanzstrafbehörden (ABB oder ZAÖ) oder das Gericht zuständig. Zur Entscheidung über eine Beschwerde im verwaltungsbehördlichen Verfahren ist das BFG die 2. Instanz. Unabhängig davon kann als ao Rechtsmittel der VwGH bzw VfGH im Rahmen des B-VG angerufen werden. Im gerichtlichen Verfahren ist gemäß StPO das LG als Schöffengericht zuständig. Gegen seine Entscheidungen stehen die Nichtigkeitsbeschwerde an den OGH bzw die (Straf-)Berufung an das OLG zur Verfügung.